Förderverein Schach Thüringen e.V.
Vereinssatzung
Förderverein Schach Thüringen e.V.
Gründung Juni 1994
Satzung des Fördervereins Schach Thüringen§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Schach Thüringen".
(2) Der Sitz des Vereins ist Jena und er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena unter der Registriernummer 486 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, die Sportart Schach zu fördern.
(2) Insbesondere verfolgt der Verein folgende Zwecke
Personelle und finanzielle Unterstützung von Schachverantstaltungen in der Stadt Jena und Thüringen
Unterstützung bei der Verbreiterung des Schachs, insbesondere in Schulen und Freizeiteinrichtungen
Unterstützung des Trainingsbetriebes für Schüler, Jugendliche und Erwachsenen
Enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Ämtern im Freistaat Thüringen und den verschiedenen Sportgremien
§ 3 Verwendung der Mittel im Geschäftsjahr
(1) Alle Mittel des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Satzung des Fördervereins akzeptieren.
(2) Über die Ausnahme in den Verein beschließt der Vorstand.
(3) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch:
schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
Tod
Ausschluß
(4) Über den Ausschluß eines aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Finanzierung und Mitgliedsbeitrag
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der Jahresbeitrag des Mitgliedes beträgt pro Jahr € 12,00 und ist bis 31.03. des Geschäftsjahres auf das Konto des Fördervereins Schach Thüringen zu entrichten.
(3) Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt durch den Schatzmeister und die Kontrolle durch die Kassenprüfer.§ 6 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus 3 Mitglieder und diese sind
Vorsitzender
1. Stellvertreter
Schatzmeister
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mehr als 50 % auf sich vereinigen kann. Erzielt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die gleichen Personen kandidieren. Erhält wiederum niemand die absolute Mehrheit, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit, d. h. derjenige ist gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die Kandidatur weiterer Personen zulässig.
(3) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung des Vorstandes muß inhaltlich begründet werden, den Vorschlag zur Neubesetzung des Vorstandes enthalten sowie den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand kann nur in seiner Gesamtheit abberufen werden.§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung allein steht zu
Wahl des Vorstands
Wahl von 2 Kassenprüfern
Abberufung des Vorstandes
Ausschluß von Mitgliedern
Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Vorschlag einer Tagesordnung fordern
der Vorstand dies beschließt
eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse bzw 1/10 der Mitglieder verlangt (Minderheitsprinzip gemäß BGB)
Die Einladung hat schriftlich vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens der Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, jedoch ist dies in der Einladung zu formulieren.
(5) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen gefaßt.
(6) Die Beschlüsse werden durch ein Vorstandsmitglied beurkundet.§ 8 Aufgaben des Vereins
(1) Es ist die Aufgabe des Vorstandes, alle Angelegenheiten des Vereins zu bearbeiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten.
(3) Unterschrift- und -zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der Schatzmeister in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied§ 9 Auflösung des Vereins
(c) 2006 FV Schach Thüringen e.V.